Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Seit dem 31. Dezember 2019 können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern im Inland erwerben. Die Berechtigung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl (SZ) 196 im Führerschein dokumentiert.
Welche Fahrzeuge dürfen Inhaber von SZ 196 führen?
Die Berechtigung umfasst ausschließlich zweirädrige Leichtkrafträder der Klasse A1 mit Verbrennungs- oder Elektromotor mit einer Motorleistung von max. 11 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg. Bei Verbrennungsmotoren darf der Hubraum nicht größer als 125 Kubikzentimeter sein.
Nicht erlaubt sind hingegen dreirädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes). Wichtig ist außerdem, dass die Berechtigung nur im Inland gilt und somit Fahrten ins Ausland nicht zulässig sind.
Was setzt der Eintrag der SZ 196 voraus?
Bewerber müssen mindestens
- 25 Jahre alt sein und
- die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Unterbrechung seit mindestens 5 Jahren besitzen
Der Antrag muss bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrererlaubnisbehörde gestellt werden. Dazu müssen
- ein biometrisches Passbild und
- die Teilnahmebescheinigung einer Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b FeV vorgelegt werden.
Da es sich nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um die „Ausweitung“ einer vorhandenen Fahrerlaubnis handelt, ist weder ein Sehtest noch eine Erste-Hilfe-Bescheinigung erforderlich.
Darf die Schulung schon vor dem 25. Geburtstag absolviert werden?
Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der SZ 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. Somit kann man sich auch schon mit 24 Jahren anmelden.
Wer darf die Schulung durchführen?
Die Schulung darf nur von Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis der Klasse A angeboten werden. Sie muss von einem Fahrlehrer, der im Besitz der Fahrlehrererlaubnis der Klasse A ist, durchgeführt werden.
Kann für die Schulung ein Automatikfahrzeug benutzt werden?
Ja. Auch wenn die Schulung auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt wurde, wird die Fahrberechtigung nicht auf Fahrzeuge mit automatischem Getriebe beschränkt.
Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene theoretische Schulung?
Es müssen mind. 4 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten Dauer klassenspezifischer Unterrichtsstoff für Motorradfahrer gemäss der Anlage 2 der Fahrsch-AusbO besucht werden. De facto handelt es ich dabei um den vollständigen Zusatzunterricht für Motorradfahrschüler. Die Bewerber um die Schlüsselzahl 196 müssen dabei nicht getrennt von regulären Motorradfahrschülern unterrichtet werden, sondern können gemeinsam mit diesen am theoretischen Unterricht der Fahrschule teilnehmen.
Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene praktische Schulung?
Es müssen mind. 5 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Min. fahrpraktischer Schulung für Motorradfahrer absolviert werden. Die Schulung muss als Einzelunterricht durchgeführt werden. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt. Die Schulung kann teilweise im „Schonraum“ (= Parkplatz, Industriegebiet etc.) stattfinden und muss ansonsten im Realverkehr erfolgen. Dabei müssen u.a. folgende Inhalte geübt werden (Auszug):
a. u.a. Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- Fahren im instabilen Bereich (Schrittgeschwindigkeit)
- Kreisfahrt und Slalom
- Brems- und Ausweichübungen
- Gefahrbremsung
b. Fahren im Realverkehr
- Überlandfahrt
- Autobahn oder Schnellstraßen
Muss die Fahrschule in jedem Fall nach 5 Doppelstunden praktischer Schulung die Teilnahmebescheinigung ausstellen?
Nein. Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat.
Wichtig:
- Kommt der Fahrlehrer zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach Durchlaufen des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Min. nicht erfolgreich war, weil der Bewerber seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 nicht unter Beweis gestellt hat, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern. In diesem Fall müssen weitere Übungseinheiten durchgeführt werden.
- Aus diesem Grund ist es äußerst sinnvoll, neben der zulässigen Vereinbarung eines Pauschalpreises für den Mindestumfang der Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV (mindestens 4 x 90 Min. theoretische Schulung und mindestens 5 x 90 Min. praktische Schulung) auch ein Entgelt für darüber hinaus erforderliche weitere Fahrstunden zu vereinbaren.